Satzung des Vogelschutz- und Zuchtverbandes "Münsterland - Emsland" e.V.

 

- V  M E -

 

gegründet am 08. Oktober 1954

 

- Landesverband 23 im Deutschen Kanarien- und Vogelzüchter-Bund e.V. -

 

_______________________________________________________________________________________________________________________________________

 

§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr:

 

            1.1. Der Verein führt den Namen:

 

                    Vogelschutz- und Zuchtverband "Münsterland - Emsland" e.V.

 

                    Kurzform: VME

 

1.2. Der VME hat seinen Sitz in Münster (Westf.) und ist beim dortigen Amtsgericht unter VR 2348 eingetragen.

 

           1.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2    Zweck des Verbandes:

 

2.1. Der VME ist nach den Gesichtspunkten einer Interessengemeinschaft aufgegliedert und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 

 

des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Vogelzucht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

 

           Außerdem tritt er für die Belange des Natur- und Umweltschutzes ein.

 

2.2. Der VME ist ein organisatorischer Zusammenschluss von Vereinen des Münster- und Emslandes, deren Interessen er vertritt gegenüber allen Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Seine Aufgabe ist:

 

                   

 

2.2.1. Pflege und Förderung der Vogelzucht allgemein, insbesondere von Kanarien, Cardueliden, Europäern, Mischlingen, Sittichen und Exoten sowie des Vogelschutzes.  

 

2.2.2. Betreuung, Belehrung und Beratung aller Mitglieder durch Wort und Schrift, um die Veredelung der Zuchtvögel aller Zuchtrichtungen zu erreichen und bei den Cardueliden, Sittichen und Exoten die Reinheit der Wildformen zu erhalten.  

 

2.2.3. Interesse am Vogelschutz, der artgerechten Zucht und Haltung von Vögeln und die Arterhaltung zu fördern.

 

2.2.4. Überwachung der festgelegten Bewertungsrichtlinien bei VME- und Vereinsschauen.

 

2.2.5. Förderung der Vereinsausstellungen durch Auszeichnungen für Zuchterfolge.

 

           2.2.6. Die Ausrichtung einer Verbandsmeisterschaft für alle Zuchtrichtungen.

 

Diese Meisterschaft kann vom VME oder einem Mitgliedsverein des VME in eigener Regie durchgeführt werden.

 

2.2.7. Soweit es die Belange des VME erfordern, kann er Mitglied anderer Organisatoren werden.

 

 

 

§ 3    Steuerliche Bestimmungen: 

 

Der VME ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des VME dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

           Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des VME.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4    Mitgliedschaft im VME:

 

           4.1. Gliederung:

 

4.1.1. Der VME ist eine DKB-Unterorganisation und setzt sich aus Ortsvereinen und einem Verein der Einzelmitglieder zusammen.

 

4.1.2. Die Vereine erfassen die Vogelzüchter und Vogelliebhaber zur intensiven Betreuung im Sinne des VME und des DKB. Sie sind selbständig mit eigener Verwaltung und eigenen Satzungen. Letztere sind jedoch, soweit es die sportlichen Belange betrifft, der Satzung des VME anzugleichen. 

 

4.1.3. Es ist anzustreben, dass sich die Vogelzüchter aller Fachgruppen, die in einem Ort oder in der näheren Umgebung ansässig sind, zu einem Ortsverein zusammenschließen.

 

           4.2. Eintritt:

 

4.2.1. Unmittelbare (ordentliche) Mitglieder im VME sind die Ortsvereine bzw. der Verein der Einzelmitglieder (Mitgliedsvereine).

 

4.2.2. Ein Antrag auf Aufnahme in dem VME ist schriftlich an den 1. Landesverbands-Vorsitzenden zu richten.

 

4.2.3. Bestätigung der Aufnahme durch einfache Mehrheit in der Generalversammlung oder Herbsttagung.

 

4.2.4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

4.2.5. Der VME fördert auch jugendliche Mitglieder der angeschlossenen Vereine, die mindestens 10 Jahre alt und noch nicht volljährig sind.

 

4.2.6. Mitglieder aus den angeschlossenen Vereinen (mittelbare Mitglieder), die sich um den VME oder DKB besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

           4.2.7. Vorschlagsberechtigt sind:

 

                               a) der Gesamtvorstand

 

                               b) die Mitgliedsvereine

 

           4.3. Pflichten und Rechte der Mitglieder:

 

4.3.1. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die in dieser Satzung niedergelegten Bestimmungen einzuhalten, die in den ordentlichen  Versammlungen gefassten Beschlüsse zu befolgen und die Ziele des VME und des DKB durch tatkräftige Mitarbeit zu unterstützen.

 

4.3.2. Die Vereins- und Geschäftsordnung des VME, die Satzung und Vereins- und Geschäftsordnung des DKB und die erlassenen Vorschriften der einzelnen Fachgruppen sind zu beachten.

 

4.3.3. Die Mitglieder aus den angeschlossenen Vereinen sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des VME und des DKB im Rahmen der hierfür festgelegten Bestimmungen teilzunehmen. 

 

4.3.4. Mittelbare VME-Mitglieder (einzelne natürliche Personen) können den VME nur über den Mitgliedsverein anrufen.

 

 4.4. Austritt:

 

           4.4.1. Die Mitgliedsvereine sind zum Austritt aus dem VME berechtigt.

 

4.4.2. Der Austritt ist dem Vorstand (§ 7.1.) schriftlich per Einschreiben mit einer Frist von mindestens 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen.

 

           4.5. Ausschluss:

 

4.5.1. Die Mitgliedschaft eines angeschlossenen Vereins endet außerdem durch Ausschluss.

 

4.5.2. Der Ausschluss aus dem VME ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig.

 

4.5.3. Ein wichtiger Grund ist z.B. das Nichterscheinen der Delegierten eines Vereins an drei aufeinanderfolgenden Versammlungen  (Generalversammlung, Herbsttagung).

 

4.5.4. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Gesamtvorstandes die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

4.5.5. Der Gesamtvorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Verein mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftliche Stellungnahme des Vereins ist in der Generalversammlung zu verlesen.

 

4.5.6. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Er soll dem Verein, wenn er bei der Beschlussfassung nicht durch einen Delegierten vertreten war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden. 

 

 

 

§ 5    Beitragszahlung:

 

5.1.1. Jeder Mitgliedsverein hat entsprechend der Stärke der angeschlossenen Vogelzüchter und Vogelliebhaber für die Zeit eines Kalenderjahres den VME- und den DKB-Beitrag zu entrichten.

 

5.1.2. Die Höhe des VME-Beitrags, der von der Ringbestellung unabhängig ist, wird von den Delegierten in der Generalversammlung festgelegt.

 

5.1.3. Jugendliche mittelbare Mitglieder (§ 4.2.5. dieser Satzung) zahlen den halben VME-Beitrag.

 

5.1.4. Der Beitrag für das Kalenderjahr (Zuchtjahr) ist mit der Fußringbestellung fällig. Werden keine DKB-Ringe bezogen, ist der Beitrag spätestens am 01.01. des laufenden Jahres fällig.

 

5.1.5. Verbands-Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Verbandsbeitragspflicht.

 

 

 

§ 6    Organe des Verbandes:

 

            6.1.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 7.1.) 

 

          

 

            6.2.    Gesamtvorstand (§ 7.2.)

 

            6.3.    Generalversammlung bzw. Herbsttagung (§ 8)

 

            6.4.    Ehrengericht (§ 10)

 

            6.5.    Fachgruppen und Preisrichter-Vereinigungen (§ 11).

 

 

 

§ 7    Vorstand, Gesamtvorstand:

 

            7.1.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB:

 

                        7.1.1. der 1. Vorsitzende

 

                        7.1.2. der 2. Vorsitzende

 

                        7.1.3. der 1. Schriftführer

 

                        7.1.4. der 1. Kassierer

 

Der Vorstand vertritt dem VME gerichtlich und außergerichtlich:

 

Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten gemeinsam.

 

            7.2.    Gesamtvorstand:

 

                        Weitere Vorstandsmitglieder, jedoch nicht im Sinne des § 26 BGB, sind:    

 

7.2.1. der Vorsitzende der Fachgruppe Gesangs-, Gesangsfarben-, Gesangspositurkanarien und Wasserschläger.

 

7.2.2. der Vorsitzende der Fachgruppe Farben- und Positurkanarien, Mischlinge, Cardueliden und Europäer.

 

                     7.2.3. der Vorsitzende der Fachgruppe Sittiche und Exoten.

 

7.2.4. der Vorsitzende der Preisrichter-Vereinigung der Fachgruppe Gesangs-, Gesangsfarben-, Gesangspositurkanarien und Wasserschläger.

 

7.2.5. der Vorsitzende der Preisrichter-Vereinigung der Fachgruppe Farben- und Positurkanarien, Mischlinge, Cardueliden und Europäer.

 

7.2.6. der Vorsitzende der Preisrichter-Vereinigung der Fachgruppe Sittiche und Exoten.

 

7.2.7. der 2. Schriftführer

 

7.2.8. der 2. Kassierer

 

7.2.9. die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB (§.7.1.) gehören auch dem Gesamtvorstand an.

 

7.3. Die gesamte Vorstandschaft wird einheitlich alle vier Jahre neu gewählt. 

 

Eine Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der Delegierten erhält.

 

7.4. Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes kann in dessen Abwesenheit erfolgen, wenn seine Zustimmung zur Wahl bzw. Wiederwahl der Versammlung 

 

                      vorliegt.

 

7.5.    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann in der nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode vorgenommen werden.   

 

                      Bis dahin führt sein Stellvertreter die Geschäfte.

 

7.6. Der 2. Schriftführer sollte aus den 3 amtierenden Fachgruppen-Schriftführern gewählt werden.

 

7.7.    Die gesamte Vorstandschaft (§ 7.2.) führt auch nach Ablauf ihrer Wahlperiode solange die Geschäfte, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

7.8.    Die Tätigkeit sämtlicher Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die im Interesse des VME getätigten Ausgaben sind zu belegen und werden rückerstattet. Ferner erhalten die Vorstandsmitglieder Fahrt- und Tagegeld gemäß den jeweils gültigen Beschlüssen der Generalversammlung.

 

                      7.9.    Vorstandsmitglieder müssen mittelbare DKB-Mitglieder sein. 

 

 

 

§ 8    Generalversammlung, Herbsttagung, Versammlungen

 

                      8.1.    Generalversammlung und Herbsttagung:

 

8.1.1. Im Frühjahr findet die Generalversammlung (Frühjahrstagung) und in der 2. Jahreshälfte die Herbsttagung statt.

 

8.1.2. Die Einladungen zu den Versammlungen sind mit Tagesordnung und Anträgen mindestens 4 Wochen vorher an die letzte dem Schriftführer gemeldete Anschrift den Vereins-Vorsitzenden zu übersenden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung.

 

8.1.3. Den Vorsitz in den Versammlungen führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. Sind beide genannten Personen verhindert, leitet die Versammlung der 1. Schriftführer oder der 1. Kassierer.

 

8.1.4. Der 1. Vorsitzende und die Vorsitzenden der einzelnen Fachgruppen haben der Generalversammlung einen Jahresbericht zu erstatten. Ferner hat der 1. Kassierer einen schriftlichen oder mündlichen Kassenbericht zu geben.

 

8.2.  Außerordentliche Generalversammlung:

 

Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn

 

8.2.1. es das Interesse des VME erfordert

 

8.2.2. zwei Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter

 

8.3.    Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung und Herbsttagung.

 

8.4.    Jeder Verein hat bei Abstimmungen eine Stimme.

 

8.5.    Beschlussfassung:

 

8.5.1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.

 

8.5.2. Eine geheime Wahl wird durchgeführt, wenn ein Delegierter dieses verlangt.

 

8.5.3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

8.5.4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

8.5.5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des VME ist eine Mehrheit von 4/5 sämtlicher Stimmen erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung. 

 

            8.6.    Delegierte:

 

                        8.6.1. Vereinsdelegierte zu den Verbandstagungen:

 

Die Vereine des VME wählen ihre Haupt- und Fachgruppen-Delegierten für die Verbandstagungen. Diese vertreten ihre Vereine im VME und unterstehen dem Weisungsrecht ihrer Vereine.

 

                        8.6.2. Verbandsdelegierte zu den DKB-Tagungen:

 

Hauptdelegierter für die Mitgliederversammlung des DKB ist der 1. Vorsitzende. Dieser wird im Verhinderungsfall durch den 2.   Vorsitzenden vertreten.

 

Delegierte zu den Fachgruppen- bzw. Preisrichter-Tagungen des DKB sind die jeweiligen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall ihre Vertreter.

 

Die Verbandsdelegierten vertreten den VME beim DKB und haben die in den VME-Tagungen festgelegten Beschlüsse zu beachten.

 

 

 

§ 9    Ausstellungen und Meisterschaften:

 

9.1.    Alle Ausstellungen und Meisterschaften werden nach der Vereins- und Geschäftsordnung sowie der Allgemeinen Ausstellungsordnung abgewickelt.

 

9.2.    Der VME vergibt an die Vereine nach Lage der Kassenverhältnisse und nach Mitgliederstärke der angeschlossenen Vereine Medaillen und sonstige Preise sowie Auszeichnungen für hervorragende Zuchterfolge und Bemühungen auf dem Gebiet des Vogelschutzes.

 

9.3.    Feststellbare Veränderungen am Fußring eines Vogels oder sonstige Manipulationen können für den ausstellenden Züchter eine befristete oder unbefristete Ausstellungssperre nach sich ziehen. Hierüber entscheidet der Gesamtvorstand. Das betreffende Mitglied ist vorher anzuhören  und hat die Möglichkeit, sich an das Ehrengericht zu wenden.

 

 

 

§ 10    Ehrengericht:

 

                      10.1.    Innerhalb des VME besteht ein Ehrengericht.

 

10.2.    Das Ehrengericht besteht aus 3 Züchtern und ist in der Generalversammlung für 4 Jahre zu wählen.

 

                        Jede Fachgruppe stellt einen Vertreter.

 

                        Wiederwahl ist zulässig.

 

10.3.    Scheidet ein Ehrengerichtsmitglied während seiner Amtzeit aus, kann in der nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden. Das Ehrengericht führt auch nach Ablauf seiner Wahlperiode solange die Geschäfte, bis ein neues Ehrengericht gewählt wurde.

 

10.4. Das Ehrengericht hat die Obliegenheiten eines Schiedsgerichts und entscheidet bei Streitfällen in vogelsportlichen Angelegenheiten.Es ist ein neutrales unabhängiges Organ. Seine Mitglieder, die DKB-Mitglieder sein müssen, dürfen nicht der Vorstandschaft (§ 7.2.) angehören.

 

                      10.5.    Hinsichtlich des Wahlverfahrens gilt § 8.5.1. bis § 8.5.3.

 

10.6.    Eingaben an das Ehrengericht sind schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Dieser hat die Eingabe an den Vorsitzenden des Ehrengerichts weiterzuleiten.

 

                      10.7.  Über alle Sitzungen des Ehrengerichts ist ein Protokoll zu führen.

 

 

 

§ 11    Fachgruppen und Preisrichter-Vereinigungen:

 

11.1.    Die einzelnen Fachgruppen geben sich eine Ausstellungsordnung in Ergänzung der Allgemeinen Ausstellungsordnung. Die Vorsitzenden der Fachgruppen haben darauf zu achten, dass durch Beschlüsse herbeigeführte Veränderungen laufend in die Ausstellungsordnungen aufgenommen werden.

 

11.2.    Die Preisrichter-Vereinigungen aller Fachgruppen im VME geben sich eine Geschäftsordnung, die alle Belange der Preisrichter nach Maßgabe der DKB-Preisrichter-Vereinigung regelt und für eine einheitliche Bewertung sorgt. Die Vorsitzenden tragen die Verantwortung dafür, dass durch Beschlüsse herbeigeführte Veränderungen laufend in die Geschäftsordnungen aufgenommen werden.

 

 

 

§ 12    Fußring und Fußringbestellung:

 

Die hierzu notwendigen Bestimmungen sind in der Vereins- und Geschäftsordnung festgelegt.

 

 

 

§ 13    Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse:

 

Der Schriftführer hat in allen Sitzungen und auf allen Tagungen eine Niederschrift zu fertigen, die die wörtliche Wiedergabe aller Anträge und  Beschlüsse zu enthalten hat. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 14    Auflösung des Verbandes:

 

14.1.    Eine Auflösung des VME kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.

 

           14.2.    Die Lipuidation erfolgt durch den Vorstand ( § 7.1.)

 

14.3.    Bei Auflösung des VME oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

 

14.4.    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

§ 15    Inkrafttreten dieser Satzung: 

 

15.1. Vorstehende Satzung wurde beraten und beschlossen auf der Generalversammlung in Lengerich am 09. März 2002. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 08.03.1986.

 

15.2.    Die Satzungsänderung (Neufassung) tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

 

Satzung des Vereins der Einzelmitglieder im Landesverband "Münsterland-Emsland"

 

 

 

§ 1     Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

           Die Organisation führt den Namen:

 

Verein der Einzelmitglieder im Landesverband "Münsterland-Emsland" und hat seinen Sitz in 48282 Emsdetten / Krs. Steinfurt.

 

            

 

            Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2     Zweck des Vereins

 

            Zweck des Vereins ist:

 

a)    Förderung der Zucht von Vögeln, die durch die im Deutschen Kanarien- und Vogelzüchter-Bund e.V. vorhandenen Fachgruppen betreut werden.

 

b)    Kennzeichnung aller im Verein gezüchteten Vögel durch Anlegung eines geschlossenen Fußringes.

 

 

 

§ 3    Mitgliedschaft

 

            a)    Eintritt der Mitglieder:

 

Mitglied des Vereins kann jede natürlich Person ab Vollendung des 10. Lebensjahres werden.

 

                     Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. 

 

                     Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

 

                     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Der Eintritt wird mit der Aushändigung eines Exemplars dieser Satzung, versehen mit der Aufnahmeerklärung wirksam.

 

b)    Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur bis zum 

 

                   15.11. eines Jahres zulässig.

 

            c)     Sonstiges Erlöschen der Mitgliedschaft:

 

                    Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Tod.

 

 

 

§ 4    Mitgliedsbeitrag

 

            Es ist ein Mitgliedsbeitrag in Geld zu entrichten.

 

            Die jeweilige Höhe bestimmt der Vorstand.

 

Die Beitragszahlung hat jeweils für ein Geschäftsjahr im Voraus zu erfolgen und ist am 15.11. des Vorjahres bzw. mit dem Eintritt in den Verein fällig.

 

Der Beitrag ist mittels einer dem Verein zu erteilenden Einzugsermächtigung, bezogen auf das Konto eines Kreditinstituts, zu entrichten.

 

Gründungsmitglieder und Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

            Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

 

 

§ 5    Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer und dem 1. Kassierer.

 

            Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten gemeinsam.

 

Der Vorstand wird durch Beschluss der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt.

 

Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

 

            Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus  dem Verein.

 

Die Mitglieder des Vorstandes müssen eine Funktion in der Vorstandschaft des Vogelschutz- und Zuchtverbandes "Münsterland - Emsland" e.V.  ausüben.

 

 

 

§ 6    Generalversammlung

 

            Die Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.

 

Die Einladung zur Generalversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand und muss mindestens einen Monat vorher den Mitgliedern mitgeteilt werden.

 

Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder der 1. Schriftführer.

 

Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn

 

                      a)    es das Interesse des Vereins erfordert,

 

b)    40 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand verlangen.

 

            Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Generalversammlung.

 

 

 

§ 7    Beschlussfassung in der Generalversammlung

 

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

 

 

§ 8    Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

 

Über die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse ist vom 1. Schriftführer eine Niederschrift   aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der 

 

            Versammlung und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

            Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

 

 

§ 9    Auflösung des Vereins

 

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss einer Generalversammlung erfolgen.

 

           Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

Das Vereinsvermögen fällt an den Vogelschutz- und Zuchtverband "Münsterland - Emsland" e.V. mit Sitz in Münster / Westf. (VR 2348)

 

                                                        48282 Emsdetten, den 02. Februar 2002